Challenging misinformation and bias on Middle East issues in the UK Press

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taz portrays attackers as victims

Sehr geehrte Redaktion der taz,

hiermit möchte ich eine formelle Beschwerde zu dem am 5. Juli 2026 auf taz.de veröffentlichten Artikel „Wegen antisemitismuskritischer Besetzung: Antifa-Zentrum in Hellersdorf attackiert“ von Uta Schleiermacher einreichen.

Meine Beschwerde betrifft grundlegende journalistische Pflichten: die sorgfältige Überprüfung von Informationen, die sachlich zutreffende Darstellung von Ereignissen, die klare Zuordnung strittiger Aussagen sowie die Pflicht zur Richtigstellung, wenn spätere Recherchen eine frühere Darstellung wesentlich verändern oder widerlegen.

Meines Erachtens bestehen hier erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Pressekodex.

1. Irreführende Darstellung des Beginns der Gewalt

Der Artikel vom 5. Juli vermittelt durch Überschrift und Aufbau den Eindruck, dass auf eine „antisemitismuskritische Besetzung“ ein gewaltsamer Angriff auf die Besetzer:innen folgte.

Ausführlich geschildert wird die Gewalt gegen diese Gruppe. Nicht ausreichend dargestellt wird jedoch das Ereignis, das der Eskalation vorausging.

Fünf Tage später veröffentlichte die taz selbst eine ausführlichere Rekonstruktion von Timm Kühn, für die mit beiden Seiten gesprochen wurde. Dort wird der unmittelbare Auslöser der Gewalt wesentlich anders beschrieben: Demnach begann die Eskalation mit dem Versuch einer gewaltsamen Räumung durch jene Gruppe, die im ursprünglichen Artikel als die „antisemitismuskritischen“ Besetzer:innen dargestellt worden war.

Der spätere Bericht beschreibt unter anderem, dass Mitglieder dieser Gruppe vermummt und mit Schlagstöcken und Pfefferspray ausgerüstet das Gebäude betraten und versuchten, dort befindliche Personen zu entfernen.

Dies ist kein nebensächliches Detail, sondern verändert die Chronologie und damit wesentlich das Verständnis davon, wie die gewaltsame Auseinandersetzung begann.

2. Unzureichende und unausgewogene Überprüfung

Der ursprüngliche Artikel stützt sich in erheblichem Umfang auf Aussagen der Besetzungsgruppe. Ein Mitglied dieser Gruppe wurde direkt von der taz befragt, während die andere Seite im Wesentlichen über eine bereits veröffentlichte Stellungnahme zu Wort kommt.

Die Angaben der Polizei bestätigen zwar Gewalt und Verletzte, nicht jedoch die Chronologie und Verantwortlichkeiten, die durch die Gesamtdarstellung nahegelegt werden.

Gerade wenn zentrale Tatsachen noch nicht unabhängig geklärt sind, sollten Aussagen einer beteiligten Konfliktpartei klar als solche gekennzeichnet werden und nicht die gesamte Rahmung des Berichts bestimmen.

Dass die spätere Recherche nach Gesprächen mit beiden Seiten zu einem deutlich anderen Bild führte, macht diese Problematik besonders deutlich.

3. Strittige Einordnung in der Überschrift

Auch die Formulierung „antisemitismuskritische Besetzung“ halte ich für problematisch.

Die Besetzungsgruppe bezeichnete ihre Aktion selbst als eine „Besetzung gegen Antisemitismus“. Dies zu berichten ist selbstverständlich legitim. Es besteht jedoch ein journalistischer Unterschied zwischen der Wiedergabe einer Selbstbeschreibung und ihrer Übernahme als redaktionelle Tatsachenbeschreibung.

In der Überschrift erscheint die Formulierung ohne erkennbare Zuschreibung. Damit entsteht der Eindruck, diese Charakterisierung sei von der taz unabhängig festgestellt worden.

Eine Formulierung wie „eine von den Besetzer:innen als antisemitismuskritisch bezeichnete Besetzung“ hätte deutlich gemacht, von wem diese Einordnung stammt.

4. Fehlende Richtigstellung

Besonders problematisch ist, dass die spätere Berichterstattung der taz eine wesentlich andere Chronologie der Ereignisse festhält, ohne dass der ursprüngliche Artikel entsprechend korrigiert oder ergänzt wurde.

Am 10. Juli erschienen sowohl ein weiterer Beitrag von Uta Schleiermacher als auch die ausführlichere Rekonstruktion von Timm Kühn. Letztere kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass der unmittelbare Auslöser der Gewalt nicht bei den palästinasolidarischen Aktivist:innen lag, sondern bei dem Räumungsversuch der anderen Gruppe.

Damit hatte die taz durch ihre eigene spätere Recherche Erkenntnisse gewonnen, die für die ursprüngliche Darstellung wesentlich waren.

Nach Ziffer 3 und Richtlinie 3.1 des Pressekodex müssen Informationen, die sich nachträglich als falsch erweisen, angemessen richtiggestellt werden. Bei Online-Veröffentlichungen muss diese Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden sein.

Ein weiterer Artikel an anderer Stelle der Website ersetzt meines Erachtens keine solche Richtigstellung.

Meine Bitte an die Redaktion

Ich möchte Sie daher höflich bitten,

* den Artikel vom 5. Juli unter Berücksichtigung der Ziffern 1, 2 und 3 des Pressekodex zu überprüfen;
* den ursprünglichen Beitrag mit einer sichtbaren redaktionellen Ergänzung oder Richtigstellung zu versehen;
* Überschrift und Einleitung gegebenenfalls zu präzisieren, insbesondere hinsichtlich strittiger Zuschreibungen;
* den ursprünglichen Beitrag direkt mit der späteren Rekonstruktion zu verknüpfen.

Gerade bei politisch stark polarisierten Konflikten sind sorgfältige Recherche, transparente Quellen und eine klare Trennung zwischen Behauptungen und verifizierten Tatsachen besonders wichtig.

Die spätere Berichterstattung der taz zeigt, dass eine umfassendere Rekonstruktion möglich war. Deshalb würde ich mich über eine inhaltliche Stellungnahme dazu freuen, weshalb der ursprüngliche Artikel weiterhin ohne entsprechenden Korrekturhinweis veröffentlicht ist und ob eine Anpassung vorgesehen ist.

Vielen Dank für Ihre Zeit und die Prüfung meiner Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen