Challenging misinformation and bias on Middle East issues in the UK Press
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ZEIT Online
ZEIT hate column incites to violence against Palestinians
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich reiche hiermit Beschwerde gegen die Kolumne „Morbus Israel“ von Maxim Biller ein. Der Beitrag stellt aus meiner Sicht einen Verstoß gegen den Pressekodex Ziffer 12 (Diskriminierungen) sowie gegen das Verbot der Volksverhetzung nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG dar.
Besonders schwerwiegend ist aus meiner Sicht nicht nur die Gutheißung, sondern der Aufruf zu Gewalt, den der Autor hier veröffentlicht. Der Autor heißt nicht nur Kriegsverbrechen gut, etwa mit “die strategisch richtige, aber unmenschliche Hungerblockade von Gaza”, sondern ruft auch mit dem letzten Absatz, kaum versteckt in einem absolut geschmacklosen Witz, zur Gewalt gegen Palästinenser auf. Er schreibt: “Kommt ein Israeli zum Arzt und sagt: “Herr Doktor, ich war gerade vierzig Tage mit meiner Einheit in Gaza und hab keine Lust mehr, auf Araber zu schießen. Was soll ich tun?” “Sie könnten damit natürlich sofort aufhören, wenn Sie wollten”, sagt der Arzt, “aber raten würde ich es Ihnen nicht. Auch nicht nach unserer Therapie.””
Das Strafgesetzbuch schreibt hierzu: „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird […] bestraft.“ Der Begriff „Aufruf zu Gewalt“ fällt hier unter die Formulierung „zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert“ (Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Abs. 1 Nr. 1 – Volksverhetzung). Auch eine Gutheißung kann in schwerwiegenden Fällen nach § 130 Abs. 4 oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) strafbar sein, wenn öffentlich geschehen.
Die pauschale Pathologisierung politischer Meinungen („Morbus Israel“) erfüllt außerdem Merkmale gruppenbezogener Herabwürdigung. Auch die sprachliche Entmenschlichung („krankhaft“, „brüllen“, „irrational“) kann als diskriminierend und potenziell zur Gewalt anstachelnd interpretiert werden. Laut Pressekodex Ziffer 12 ist es unzulässig, Menschen wegen ihrer Herkunft, Nationalität oder Weltanschauung zu diskriminieren. Die ZEIT verstößt hier klar gegen diese Norm, indem sie eine ganze Bevölkerungsgruppe abwertend beschreibt. Zudem ist nach Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze beschränkt – insbesondere durch Strafvorschriften wie § 130 StGB (Volksverhetzung), wenn gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt wird.
Ich fordere die sofortige Rücknahme der Veröffentlichung und eine öffentliche Stellungnahme der ZEIT zur Wahrung der publizistischen Verantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
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